"Schuldenwesen"
Wenn auch ein Regent seinen vollkommensten Credit bisher immer erhalten hat, so muß er sich dadurch, und weil es ihm leichtfällt, Gelder aufzubringen, dennoch zum Schuldenmachen nicht verleiten lassen, sondern bedenken, daß es nur zwey Fälle giebt, worinnen ein Regent, eben wie eine Privatperson, vernünftiger Weise Schulden machen kann, nemlich eine wirklich grose Noth, wo es die Selbsterhaltung unumgänglich erfordert, Schulden zu machen, und ein vor Augen liegender großer und ungezweifelter Vortheil, der nicht bloß scheinbar ist, und auf der Hofnung beruhet; sondern der bey richtigen Maasregeln und Anführungsmitteln auf das allergewisseste erfolgen wird.

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Wenn also ein Regent, der seine Schulden bezahlen soll, dem es aber an Mitteln darzu fehlet, seine Pracht und auserordentlichen Glanz, den man bishero an seinem Hofe wahrgenommen, dergestalt einschränken wollte, als es nur immer seine hohe Würde zulassen würde; so könnte er dadurch jährlich eine ansehnliche Summe ersparen, und diese mit zu Bezahlung der Schulden angewendet werden. Diese Einschränkung kann keinem Regenten zur Schande oder Verkleinerung gereichen, denn durch den Pracht wird seine Würde nicht gröser. Man hat in Teutschland grose und mächtige Regenten gekannt, die gar keinen Pracht leiden können ; und dennoch hat ihre Hoheit, Ansehen, Ehre und Hochachtung bey andern Höfen dadurch nicht den geringsten Abbruch gelitten
Das Policey- und Cameral-Magazin aus dem Jahre 1774 enthält offenbar längst verschüttetes Geheimwissen.